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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der EMA  Smart Service GmbH,
Stand: Oktober 2018

Inhalt

A……….. Allgemeine Bedingungen. 2

B……….. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Waren, v.a. von Software. 13

  1. ……… Besondere Bedingungen für Werkleistungen. 15
  1. Besondere Bedingungen für die Miete von Software. 18
  1. Besondere Bedingungen für Wartungs- und Pflegeleistungen für Hardware und/oder Software. 25

 

 

A.  Allgemeine Bedingungen

§ 1         Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen finden damit sowohl für den Verkauf und die Lieferung von Software samt Dokumentation, für Werkleistungen wie beispielsweise die Erstellung oder Anpassung von Software, für Softwaremiete, für Wartungs- und Pflegeleistungen und für Dienstleistungen wie beispielsweise Beratung, technische Serviceleistungen oder Schulungen Anwendung.

 

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

 

  1. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.

 

  1. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.

 

§ 2         Vertragsschluss

 

  1. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, vier Wochen ab Angebotsabgabe verbindlich.

 

  1. An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.

 

§ 3         Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen

 

  1. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Systemvoraussetzungen, etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

 

  1. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

 

  1. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

 

  1. Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.

 

  1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

 

  1. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

 

  1. Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

§ 4         Preise, Kosten

 

  1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart ist, bei Lieferungen stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010). Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

 

  1. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.

 

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine Vergütung bei von uns zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen wie beispielsweise technische Serviceleistungen, Installationen, Schulungen, Software- oder Websiteanpassungen und -erstellungen oder sonstigen Beratungsleistungen– auch im Falle einer zuvor abgegebenen Kostenschätzung – stets auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze entnehmen Sie bitte unserer Preisliste.

 

  1. Bei Vereinbarung eines Pauschalpreises bei gleichzeitiger Angabe der zugrundeliegenden Anzahl der angegebenen Manntage (z.B. 3.000,- EUR für drei Manntage) sind nur Leistungen im Umfang der angegebenen Manntage in der Pauschale enthalten; sofern ein Leistungseinsatz über die angegebenen Anzahl Manntage erforderlich wird, z.B. weil die Erbringung der Leistung umfangreicher ist, als von den Parteien ursprünglich abgeschätzt, sind wir berechtigt, die zusätzlich eingesetzte Zeit auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit neben der Pauschale abzurechnen. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze entnehmen Sie bitte unserer Preisliste

 

  1. Spesen und Reisekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert abgerechnet. Die Vergütung von Reise- und Übernachtungskosten durch den Kunden erfolgt gegen Vorlage der Belege in Kopie und Abzug der darin enthaltenen Vorsteuerbeträge, sofern nicht zwischen den Parteien vor Durchführung der Reise schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die aktuellen Reisekosten- und Spesensätze entnehmen Sie bitte unserer Preisliste.

 

§ 5         Zahlungsbedingungen

 

  1. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung 14 Tage nach Zugang der Lieferung bzw. nach vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.

 

  1. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung wird der vereinbarte Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit zwei Raten ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil im Verzug ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Ratenzahlungstermine erstreckt, mindestens in Höhe einer monatlichen Ratenzahlung in Verzug ist.

 

  1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.

 

  1. Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat und nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden keine Lieferung gegen Vorkasse vorgesehen ist, sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, unsere Leistung von der Stellung eines Dokumentenakkreditivs durch eine in der Europäischen Union zugelassene Bank oder Sparkasse nach den jeweils aktuell anwendbaren Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500)/Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500) der internationalen Handelskammer (ICC) in Höhe des Brutto-Leistungspreises abhängig zu machen. Falls wir keine Stellung eines solchen Dokumentenakkreditivs verlangen und falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit der vollständigen Erbringung unserer Leistung fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir in jedem Fall berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen und ggf. für jeden Teilabschnitt die Stellung eines Dokumentenakkreditivs zu verlangen.

 

  1. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

 

  1. Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Etwaige anfallende Kosten, die bei der Zahlung durch Wechsel oder Akzepte anfallen, gehen zu Lasten des Kunden und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.

 

§ 6         Mitwirkungspflichten des Kunden

 

  1. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Sofern wir projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter im Unternehmen des Kunden erbringen müssen, so kann zur Unterstützung auf unsere Anforderung hin auch die Bereitstellung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen mit PC und Telefon gehören, deren Kosten der Kunde trägt.

 

  1. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Kunden besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Kunde hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.

 

  1. Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.

 

§ 7         Datensicherungspflicht des Kunden, Haftung für Datenverlust

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde vor jeder Durchführung von Arbeiten durch uns an der Hard- oder Software des Kunden, z.B. bei der Installation der Software oder der Hardware oder bei sonstigen Arbeiten an der beim Kunden vorhandenen Hardware oder der beim Kunden installierten Software eine zusätzliche Datensicherung durchzuführen.

 

  1. Die Haftung für die Wiederherstellung der Daten des Kunden wird, ergänzend zu den Haftungsbeschränkungen aus A. § 9, im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten herzustellen, wenn sie regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

 

§ 8         Mängelhaftung und allgemeine Haftung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Für Rückgriffsansprüche aus § 445a BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 445b BGB.

 

  1. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:

 

  • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

  • Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

  • Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

 

  • Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

 

  1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes:

 

3.1         Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so sind uns diese unverzüglich schriftlich Anzeige anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

 

3.2         Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.

 

  1. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:

 

  • für Schäden, die auf
  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
  • auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen

von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unsere Lieferungen oder Leistungen sind.

 

4.2         für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Unterabschnitte 1 und 2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

 

4.3         Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und

 

  • für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.

 

  1. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

  1. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

 

  1. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen dieses § 9 unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

 

  1. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.

 

  1. Rechte des Kunden nach den Paragrafen 478 und 479 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette von einem Verbraucher in Anspruch genommen werden bleiben durch die Regelungen in diesem § 9 unberührt.

 

§ 9         Geheimhaltung

 

  1. Der Kunde und wir („die Parteien“) verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen.

 

  1. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,

–        die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen,

–        welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben,

–        die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder

–        die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.

Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

 

§ 10       Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, salvatorische Klausel

 

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Reutlingen, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.

 

  1. Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Kunde einverstanden.

 

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

  1. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

B.  Besondere Bedingungen für die Lieferung von Waren, v.a. von Software

 

§ 1         Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für die Lieferung von Waren gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Lieferung von Waren insbesondere Software.

 

§ 2         Leistungsumfang

 

  1. Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
  2. Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Der Kunde hat selbst sicherzustellen, dass die Anforderungen des Herstellers an die Hard- und Softwareumgebung, die in der Anwendungsdokumentation beschrieben sind, beim Kunden erfüllt sind.

 

§ 3         Gefahrübergang

 

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware (Hard- bzw. Software zzgl. der mitgelieferten Unterlagen) geht mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

§ 4         Lieferung von Software

 

  1. Lieferung und Lieferumfang

Die Lieferung der entwickelten Software, einschließlich von Programmkorrekturen, erfolgt jeweils in Form des Objektcodes auf einem marktüblichen Datenträger bzw. Online per Fernwartung oder als Download von einer Homepage. Im Umfang der Lieferung enthalten ist auch eine Anwendungsdokumentation. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, kann die Anwendungsdokumentation nach unserer Wahl entweder als Bedienungshandbuch oder auf einem Datenträger überlassen werden. Eine Überlassung des Quellcodes der Software ist nicht geschuldet.

 

  1. Nutzungsrechte an der Software

 

  • Für die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Software.

 

  • Soweit zwischen uns und dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der gelieferten Software ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht berechtigt den Besteller mangels anderer Vereinbarungen zum Einsatz der Software auf einem einzelnen PC (Einzelplatzlizenz) bzw. zum Einsatz auf einem Server, wenn sichergestellt ist, dass die Nutzung der Software / der Zugriff auf die Software pro Lizenz zeitgleich nur einem Nutzer erlaubt wird.

 

  • Weitergehende Rechte insbesondere zur Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Der Kunde ist mit Ausnahme des Rechts zur Fehlerberichtigung nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Das Recht zur Fehlerberichtigung durch den Kunden greift nur ein, wenn zuvor die Fehlerberichtigung durch uns abgelehnt wurde oder fehlgeschlagen ist. Die Anfertigung einer Sicherungskopie der Software durch den Kunden sowie die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherung zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Software ist zulässig. Die Dekompilierung der Software nach den Regelungen des § 69e UrhG ist zulässig.

 

  • Der Kunde erhält an gelieferten Programmkorrekturen diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die ihm an der ursprünglichen Programmversion zustehen.

 

  • Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern o. ä. dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden

 

  • 5 Gewährleistung

 

  1. Für den Anspruch auf Nacherfüllung gilt bei Lieferung von Software ergänzend Folgendes:

 

  • Wir sind berechtigt, die Nachbesserung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.

 

  • Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Fehlerumgehungsmöglichkeiten gelten als Nacherfüllung, sofern diese nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionalität oder Abläufe der Software führen. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung ohne Eingriff in den Quellcode.
  • Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Anwenderdokumentation angepasst.

 

C.        Besondere Bedingungen für Werkleistungen

 

§ 1         Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Werkleistungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Werkleistungen, wie z.B. die Installation von Software, die Einrichtung und Erstellung/Einstellung einer Website für die Nutzung von Software über ein Internetportal.

 

§ 2         Vertragsgegenstand

 

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Werkleistungen.

 

§ 3         Änderungen während der Durchführung der Arbeiten/ Change Request Management

 

  1. Wir können – auf Wunsch des Kunden oder auf eigenen Wunsch – mit dem Kunden Änderungen der Arbeiten vereinbaren. Die Vereinbarungen sollen protokolliert und abgezeichnet werden. Soweit keine Vereinbarungen über die Vergütung oder die sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere Zeitpläne hinsichtlich der vereinbarten Änderungen getroffen werden, müssen die Änderungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten vertraglichen Bestimmungen durchgeführt werden.

 

  1. Erzielen wir mit dem Kunden kein Einvernehmen über die von uns oder dem Kunden verlangten Änderungen, gilt Folgendes:

 

2.1         Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme Änderungsverlangen an uns zu stellen. Die Änderungsverlangen sind uns gegenüber schriftlich zu äußern. Wir werden das Änderungsverlangen prüfen. Wir werden vom Kunden verlangte Änderungen akzeptieren, sofern sie uns nicht im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar sind. Wir werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens in Textform mitteilen, ob

 

  • das Änderungsverlangen angenommen wird und nach den bisherigen Regelungen des Vertrages durchgeführt wird.

 

  • Das Änderungsverlangen vertragliche Regelungen beeinflusst, z.B. Preis, Ausführungsfristen etc.: In diesem Fall teilen wir dem Kunden mit, zu welchen Konditionen die Änderung durchgeführt werden kann. Die Änderung ist nur durchzuführen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung gegenüber uns die Änderung zu den von uns mitgeteilten Konditionen annimmt.

 

  • Die Prüfung des Änderungsverlangens auf die Realisierbarkeit umfangreich ist: In diesem Fall können wir die Prüfung der Änderung davon abhängig machen, dass der Kunde den Prüfungsaufwand vergütet. Wir sind verpflichtet, in einem solchen Fall den zeitlichen Aufwand und die Kosten für die Prüfung dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Der Prüfungsauftrag gilt erst als erteilt, wenn der Kunde uns schriftlich mit der Prüfung beauftragt.

 

  • Das Änderungsverlangen abgelehnt wird. Soweit wir auf das Änderungsverlangen hin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang nicht reagieren, gilt das Änderungsverlangen als abgelehnt. Wir beachten bei Ausführung der Leistung die allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

 

§ 4         Mitwirkungspflichten

 

  1. Der Kunde wird bei der Entwicklung und Erstellung der Werkleistung im notwendigen Umfang mitwirken, insbesondere indem er die für die Erstellung von
    Software oder Websites notwendigen Informationen über seine betrieblichen Bedürfnisse und die Umgebungsbedingungen sowie die von ihm aufgrund gesetzlicher oder betrieblicher Bestimmungen einzuhaltenden Anforderungen uns rechtzeitig mitteilt. Soweit Arbeiten nicht in den Räumlichkeiten von uns durchgeführt werden können, wird der Kunde uns bzw. unseren Mitarbeitern für die Dauer der Arbeiten die erforderlichen Arbeitsmittel (wie z.B. geeignete Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, Bildschirme, Tools zur Dokumentation usw.) Strom und Telekommunikationsleitungen auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

 

  1. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Projektzeitplan.

 

§ 5         Abnahme

 

  1. Das Werk wird nach Fertigstellung übergeben. Sofern eine Übergabe nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, erfolgt eine Anzeige der Fertigstellung. Nach Fertigstellung und Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe der Beschaffenheit Art des Werks ausgeschlossen ist – nach Anzeige der Fertigstellung, wird das Werk abgenommen. Der Kunde wird das fertiggestellte Werk, innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe nach Art des Werkes ausgeschlossen ist – nach Fertigstellung, abnehmen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Mitteilung von uns an den Kunden, dass das Werk fertiggestellt ist. Das Werk, gilt mit Ablauf der vereinbarten Frist für die Abnahme als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich oder mittels Textform als E-Mail an folgende Adresse: info@ema-smartservice.de erklärt, noch uns schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei der Mitteilung der Fertigstellung des Werkes, hinweisen.

 

§ 6         Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung

 

  1. Für den Anspruch auf Nacherfüllung gilt bei Entwicklung, Erstellung oder Anpassung von Software ergänzend Folgendes:
  • Wir sind berechtigt, die Nachbesserung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf einem marktüblichen Datenträger bzw. Online per Fernwartung oder als Download von einer Homepage bereitstellen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.
  • Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten die Fehlerumgehungsmöglichkeiten als Nacherfüllung. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung ohne Eingriff in den Quellcode.
  • Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Anwenderdokumentation angepasst.

 

D. Besondere Bedingungen für die Miete von Software

 

§ 1         Geltungsbereich

 

  1. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen für die Miete von Software gelten für den zeitlich befristeten Einsatz von Softwareprodukten durch den Kunden in seinem Unternehmen. Wir gewähren dem Kunden dazu auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrags für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch der Softwareprodukte und überlassen dem Kunden diese hierzu zu Vertragsbeginn in ihrer aktuellsten Version.

 

§ 2         Vertragsgegenstand

 

  1. „Software“ ist das im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und dem zugehörigen Lizenzvertrag genannte Computerprogramm inkl. der zugehörigen Dokumentationen.

 

  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte gemäß § 4 dieser Besonderen Geschäftsbedingungen für die Miete von Software. Die Software wird zu dem im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von uns aufgeführten vertragsgemäßem Gebrauch überlassen.

 

  1. Wir überlassen dem Kunden eine Kopie des vertragsgegenständlichen Programms in Form des Objektcodes auf einem marktüblichen Datenträger bzw. online oder als Download von einer von uns angegebenen Homepage. Im Umfang der Lieferung enthalten ist auch eine Anwendungsdokumentation. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, kann die Anwendungsdokumentation nach unserer Wahl entweder als Bedienungshandbuch oder auf einem Datenträger überlassen werden. Die Überlassung des Quellcodes von Software an den Kunden ist nicht geschuldet.

 

  1. Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der Dokumentation. Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer zum Zwecke der Mängelbeseitigung – nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

 

  1. Installations- und Konfigurationsleistungen sind nur geschuldet, wenn diese zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.

 

  1. Soweit es sich bei der gemieteten Software um eine Software von einem anderen Hersteller als von uns handelt, gelten vorrangig vor den Regelungen in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen für die Miete von Software die im Lizenzvertrag genannten Lizenzbedingungen des Herstellers der Software.

 

§ 3         Rechteeinräumung

 

  1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 4 dieser Besonderen Geschäftsbedingungen für die Miete von Software das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im vertraglich eingeräumten Umfang.

 

Sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung  über die Lizenzierung der Software „EMA SmartService“ der vereinbarte Mietzins nur für eine Gesamtzahl von zu erstellenden QR-Codes pro Monat angegeben ist, beschränkt sich die Nutzungsmöglichkeit der Software im normalen Gebrauch auf die angegebene Anzahl von erstellten QR-Codes pro Monat. Zu Beginn eines neuen Vertragsjahres erhält der Kunde dann jeweils von uns einen neuen Freischaltcode, mit dem er für das nächste Vertragsjahr weitere QR-Codes im vertraglich vereinbarten Umfang generieren kann.

 

Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Soweit zwischen uns und dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, berechtigt das Nutzungsrecht den Kunden pro gemieteter Lizenz zum Einsatz der Software auf einem einzelnen PC (Einzelplatzlizenz) bzw. zum Einsatz auf einem Server, wenn sichergestellt ist, dass die Nutzung der Software / der Zugriff auf die Software pro Lizenz zeitgleich nur einem Nutzer erlaubt wird.

 

  1. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen. Der Kunde hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen.

 

  1. Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich in den gesetzlich zulässigen Fällen berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten ebenso nur dann, sofern nicht die hierzu notwendigen Informationen auf Anfrage des Kunden durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden.

 

  1. Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69 e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.

 

  1. Über die in den Abs. 1 bis 4 genannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.

 

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

 

  1. Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an uns zurück. In diesem Fall hat Der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder uns auszuhändigen.

 

§ 4         Entgelt, Fälligkeit und Verzug, Zahlungsbedingungen

 

  1. Die Vergütung für die Nutzungsgewährung ergibt sich aus der im Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebene monatlichen Miete/Monatsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer (Mietzins).

 

Soweit im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung über die Lizenzierung der Software „EMA SmartService“ eine maximale Anzahl von pro Monat zu erstellenden QR-Codes angegeben ist, kann die Software „EMA SmartService“ im Rahmen des vereinbarten Mietzinses nur für diese im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angegebene Gesamtzahl von zu erstellenden QR-Codes pro Monat genutzt werden. Eine über die im Angebot angegebene Anzahl von zu erstellenden QR-Codes ist unterjährig nur möglich, wenn der Kunde mit uns eine Vertragsergänzung abschließt, die eine solche Erhöhung der QR-Codes beinhaltet sowie den an die Anzahl angepassten Mietzins. Nach Vereinbarung der Vertragsergänzung erhält der Kunde von uns einen neuen Freischaltcode, der die vereinbarte höhere Anzahl von QR-Code-Erstellungen pro Monat ermöglicht.

 

  1. Der Mietzins wird für ein Vertragsjahr im Voraus am jeweils 3. Werktag nach Beginn eines Vertragsjahres zur Zahlung fällig. Im ersten Vertragsjahr des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig.

 

  1. Wir sind berechtigt, mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres sowie dann, wenn sich die Kosten der Erhaltung der Mietsache erhöht haben, eine Anpassung der Gebühren zu verlangen. Kommt nach einem Anpassungsverlangen durch uns eine Einigung zwischen den Parteien über die Anpassung innerhalb von drei Monaten nicht zu Stande, läuft der Vertrag mit der bisher vereinbarten Vergütung weiter und kann von uns außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

 

§ 5         Schutz der Software, Umarbeitung des Programms

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

 

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Umarbeitungen an dem Programm vorzunehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich. Eine Umarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und wir uns mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befinden, die Mängelbeseitigung unberechtigt ablehnen oder aus sonstigen, unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist außerstande sind.

 

  1. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern o. ä. dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

 

§ 6         Instandhaltung

 

Wir leisten Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit.

 

§ 7         Gewährleistung, Rechte des Kunden bei Mängeln

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln hat dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach § 536 c Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet. Soweit wir in Folge der unterlassenen Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, ist der Kunde nicht zur Geltendmachung etwaiger Rechte nach §§ 536, 536 a Abs. 1 oder 543 Abs. 3 Satz 1 BGB berechtigt.

 

  1. Wir werden auftretende Mängel in angemessener Zeit beseitigen. Die Behebung von Mängeln erfolgt dabei nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

  1. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von uns Änderungen an der Software, den Einsatzbedingungen der Software oder der Systemumgebung vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und/oder Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert.

 

  1. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf einer von uns angegebenen Homepage zum Download bereitstellen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.

 

  1. Sollten wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage sein, werden dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Fehlerumgehungsmöglichkeiten gelten als Nacherfüllung, sofern diese nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionalität oder Abläufe der Software führen. Als Fehlerumgehungen gelten temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung ohne Eingriff in den Quellcode.

 

  1. Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Anwenderdokumentation angepasst.

 

  1. Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn uns eine ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

 

§ 8         Laufzeit und Kündigung

 

  1. Die Laufzeit des Mietvertrags beträgt 36 Monate (Vertragsende). Danach verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsendes von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsrechte von uns nach § 4 Abs. 3 sowie die Kündigungsrechte des Kunden nach § 7 Abs. 7 dieser Besonderen Geschäftsbedingungen für die Miete von Software bleiben unberührt.

 

  1. Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von uns dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von uns hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

 

  1. Die Kündigung hat in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen.

 

  1. Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach unserer Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

 

  1. Im Falle einer Kündigung hat der Kunde sämtliche Bezugnahmen auf unser Unternehmen oder die Logos unseres Unternehmens, v.a. auf der/den Webseite/n des Kunden, zu entfernen und uns diese Entfernung der Logos bzw. Unternehmensnamen nachzuweisen.

 

E. Besondere Bedingungen für Wartungs- und Pflegeleistungen für Hardware und/oder Software

 

§ 1         Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Wartungs- und Pflegeleistungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Instandsetzung oder Instandhaltung oder die Wartung und Pflege von von uns oder ggf. – sofern ausdrücklich vereinbart – von anderen Unternehmen gelieferter oder erstellter Software oder Hardware, soweit keine abweichenden Vereinbarungen in einem gesonderten Wartungsvertrag vereinbart worden sind. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht für Leistungen, die wir im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für von uns gelieferte, vermietete oder erstellte Software oder Hardware erbringen.

 

§ 2         Leistungsbeschreibung

 

  1. Die Wartungs- oder Pflegeleistung wird von uns regelmäßig nur per Fernwartung erbracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die unter § 11 wiedergegebenen Voraussetzungen für eine Fernwartung seitens des Kunden vorliegen.

 

  1. Die Instandsetzung beinhaltet die Beseitigung eines betriebsbehindernden oder – betriebsunterbrechenden Fehlers.

 

  1. Die Instandhaltung beinhaltet eine Prüfung der Funktionen im vereinbarten Umfang und ggf., soweit erforderlich den Ersatz von Verschleißteilen oder die Installation von Updates.

 

§ 3         Leistungsvoraussetzungen für Wartungsleistungen

 

  1. Für Wartungs- und Pflegeleistungen gelten folgende Bestimmungen:

 

  • Wir sind nur zu Leistungen an solcher Software oder Hardware verpflichtet, die von uns geliefert oder erstellt worden sind, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und auf geeigneter Hardware installiert ist, die an einem geeigneten Betriebsort aufgestellt ist. Sofern ausdrücklich schriftlich in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung vereinbart, warten wir auch die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung namentlich aufgeführte Software oder Hardware anderer Unternehmen. Auch insoweit sind wir nur zu Leistungen an solcher Software oder Hardware verpflichtet, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und auf geeigneter Hardware installiert ist, die an einem geeigneten Betriebsort aufgestellt ist.
  • Software unterliegt der Wartung nur in der jeweils letzten von uns übernommenen Fassung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können wir die eigene Leistung nach eigener Wahl davon abhängig machen, dass der Kunde entweder den vertragsgemäßen Zustand herstellt oder der Kunde den durch die Änderung verursachten Mehraufwand nach der jeweils gültigen Preisliste von uns erstattet.

 

  • 4 Leistungszeitraum

 

  1. Wir erbringen Leistungen nur an Geschäftstagen (Werktage ohne Samstage, Sonntage und Feiertage, wobei als Feiertage alle gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg einschließlich dem 24.12. und dem 31.12. gelten) von 8.00–17.00 Uhr, soweit nichts abweichendes geregelt ist. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Erforderliche Termine werden zwischen uns und dem Kunden abgestimmt.

 

  1. Außerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Geschäftszeiten erbringen wir auf Wunsch des Kunden Leistungen auf Basis separater Vereinbarung und Vergütung.

 

  • 5 Preise

 

Es gelten unsere aktuellen Stundensätze, Spesen- und Reisekostensätze, die der Kunde unserer Preisliste entnehmen kann.

 

§ 6         Leistungsort

 

  1. Leistungsort für die Wartungs- oder Pflegeleistungen vor Ort ist die in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung näher bestimmte Betriebsstätte des Kunden und der dort angegebene Installationsort. Im Bedarfsfall sind wir berechtigt, unsere Wartungsarbeiten in unserem eigenen Betrieb durchzuführen; in diesem Fall stellen wir dem Kunden ein Ersatzsystem ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung.
  2. Wir führen sämtliche Wartungsleistungen regelmäßig nur per Fernwartung durch. Die Wartungsleistung setzt also voraus, dass die technischen Voraussetzungen für die Fernwartung im Betrieb des Kunden vorliegen.

 

§ 7         Instandsetzung

 

Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwendiger als angenommen, so sind wir berechtigt, dem Kunden eine Fehlerumgehung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8         Mitwirkungspflichten des Kunden, Datenschutz

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf von Systemausfällen so genau wie möglich zu beschreiben.

 

  1. Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen, die vor Ort in der Betriebsstätte des Kunden bzw. dem Installationsort der Hardware oder Software vorgenommen werden, können von uns nur durchgeführt werden, wenn an dem mit dem Kunden vereinbarten Termin ein freier Zugang zur Hardware gewährleistet ist, die gewartet werden soll bzw. auf der die zu pflegende Software aufgespielt ist.

 

  1. Kann eine Instandsetzungsmaßnahme aus im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen nicht oder nur verspätet durchgeführt werden, insbesondere weil:

 

  • die Mitwirkungspflichten durch den Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wurden oder

 

  • der durch den Kunden gemeldete Fehler tatsächlich nicht aufgetreten ist oder

 

  • der Kunde einen vereinbarten Termin zur Instandsetzung versäumt hat, wird dem Kunden den uns hierdurch entstehende und zu belegenden zusätzliche Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Rechnung gestellt. Der Kunde ist nicht berechtigt, in diesem Fall weitere Ansprüche wegen verspäteter Leistung von uns geltend zu machen.

 

  1. Der Kunde gewährleistet, dass – soweit vom Kunden in die zu pflegende Software personenbezogene Daten eingegeben werden oder wir vom Kunden im Rahmen der Pflegeleistungen aufgefordert werden, personenbezogene Daten in das einzugeben, auf die wir bei der Wartung oder Pflege Zugriff haben – die datenschutzrechtlichen Regelungen eingehalten werden; d.h. der Kunde gewährleistet, dass uns der im Rahmen der Wartung oder Pflege mögliche Zugriff auf ggf. vom Kunden gespeicherte personenbezogene Daten ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen möglich ist.

 

§ 9         Abnahme der Leistungen

 

  1. Der Kunde bestätigt uns jede einzelne zur Instandsetzung erbrachte Leistung durch Abzeichnung des von uns vorgelegten Arbeitsnachweises. Er wird die erbrachte Leistung hiernach unverzüglich testen und die Abnahme erklären, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen.

 

  1. Hat der Kunde die Abnahme binnen einer Frist von 4 Wochen nach Erbringung der jeweiligen Leistung noch nicht erklärt und auch keine Mängel geltend gemacht, gilt die Abnahme als erfolgt. Wir weisen den Kunden auf die Bedeutung eines solchen Stillschweigens gesondert oder im Arbeitsnachweis hin.

 

§ 10       Ergänzende Bestimmungen für die Gewährleistung

 

  1. Für die Frage, wann ein Mangel einer Wartungsleistung vorliegt, gilt ergänzend Folgendes: Soweit wir eine Fehlerumgehungslösung zur Verfügung stellen, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang sind wir auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Hardware oder Software vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Hardware oder Software einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Für den Anspruch auf Nacherfüllung wegen eines Mangels der von uns erbrachten Wartungsleistung gilt ergänzend Folgendes: Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten die Fehlerumgehungsmöglichkeiten als Nacherfüllung. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung, bei Software insbesondere ohne Eingriff in den Quellcode.
  3. Weitergehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche des Kunden aufgrund der zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten bleiben unberührt.

 

§ 11       Fernwartung

 

  1. Fehlerdiagnosen und Instandsetzungsmaßnahmen (etwa Installation von Patches, Updates, Upgrades oder neuen Versionen/Releases von Software) werden regelmäßig per Fernwartung von uns durchgeführt.

 

  1. Ferndiagnose und Fernwartung sind Wartungs- und Pflegeleistungen, die mittels der vereinbarten Kommunikationseinrichtungen und geeigneter Kommunikationsdienste von einem entfernten Ort aus erbracht werden und für die der Kunde die notwendigen Infrastruktureinrichtungen (Leitungen, Internetverbindung, etc.) vorhält. Eine Ferndiagnose / Fernwartung kann deshalb nur durchgeführt werden, wenn der Kunde die technischen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stellt. Die technischen Voraussetzungen werden dem Kunden im Einzelfall genannt.

 

  1. Der Kunde hat vor Durchführung von Fernwartungsarbeiten durch uns die Datensicherung entsprechend den Regelungen in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sicherzustellen sowie alle sonstigen Voraussetzungen technischer Art zu schaffen, die erforderlich sind, damit die Fernwartung durch uns durchgeführt werden kann. Etwaige technische Hindernisse, die sich aus der Hard- oder Software des Kunden ergeben, hat der Kunde zu beseitigen. Die Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Kunden-Systeme und die Absicherung des Zugriffs auf die Kunden-Systeme, auf die wir per Fernwartung zugreifen, steht allein in der Verantwortung des Kunden.

 

  1. Die Fernwartung findet im Zweifel aus unserem eigenen Betrieb heraus statt.
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